Erhöhung der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter

Erhöhte Abschreibung für GWG beschlossen (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am 02.06.2017 dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zugestimmt (BR-Drucks. 366/17 (Beschluss)). Damit wird u.a. ab 2018 die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 800 erhöht.

Die Regelung war im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens neu mit aufgenommen worden (vgl. u.a. BT-Drucks. 18/12128):

Erhöhung der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Sofortabschreibung soll von bisher 410 € auf 800 € angehoben werden, § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG-E. Zudem soll die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostensvon 150 € auf 250 € angehoben werden, § 6 Absatz 2a Satz 1 und Satz 4.

Die neuen Wertgrenzen sollen erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden sein, die nach dem  angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, § 52 Abs. 12 Satz 3 und 5 EStG-E.Angewendet werden sollen die neuen Wertgrenzen auf nach dem  angeschaffte Wirtschaftsgüter.

BFH: Zur stufenweisen Ermittlung der zumutbaren Belastung

Aktualisierung:

Das BMF schließt sich der Rechtsauffassung des BFH zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG an.

Quelle: BMF vom 01.06.2017 

Er­mitt­lung der zu­mut­ba­ren Be­las­tung nach § 33 Ab­satz 3 EStG; BFH-Ur­teil VI R 75/14 vom 19. Ja­nu­ar 2017

Abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. Januar 2017 - VI R 75/14 - entschieden, die Regelung des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei so zu verstehen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist (Az. VI R 75/14).

Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der in § 33 Absatz 3 Satz 1 EStG in drei Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt. Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt.

Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann diese Berechnung auf der Grundlage des BFH-Urteils zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen - und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer - führen.

Die geänderte Berechnungsweise soll möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden. Sollte die geänderte Berechnungsweise im Einzelfall noch nicht berücksichtigt worden sein, empfiehlt sich ggf. das Einlegen eines Einspruchs.

Weiterlesen

BFH: Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

Individueller Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, also einen Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, können grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen bis 1.250 € abgezogen werden.

Weiterlesen

FG Düsseldorf: Kosten für die notwendige Einrichtung einer Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Das FG Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören.
Ihr Abzug ist damit nicht auf 1.000 EUR im Monat begrenzt.
Eine andere Auffassung hierzu vertritt das BMF mit Schreiben vom 24.10.2014 (hier Rn 104).
Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen zu den im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ansetzbaren Werbungskosten jederzeit zur Verfügung.
 

FG Hamburg: Zur ersten Tätigkeitsstätte eines Piloten

Das FG Hambburg hat mit Urteil vom 13.10.2016 ( 6 K 20/16 ) zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte eine Piloten entschieden.
 
Die Klägerin war als Copilotin im internationalen Flugverkehr tätig. Nach der Rechtsprechung des BFH ( zuletzt vom 26.02.2014, VI R 68/12 ) liegt der Tätigkeitsschwerpunkt eines Flugzeugführers in einem Flugzeug. Dieses sei mangels Ortsfestigkeit keine regelsmäßige Arbeitsstätte. Die Tätigkeit wurde somit als Auswärtstätigkeit beurteilt.

Weiterlesen

FG Nürnberg: Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers

Entscheidungen des FG Nürnberg zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei einem Arbeitnehmer:

Der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird über die Entfernungspauschale geregelt. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 €. Erste Tätigkeits-stätte eines Arbeitnehmers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie entsprechende Absprachen und Weisungen bestimmt.

Weiterlesen

  • 1
  • 2
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.