Erhöhung der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter
Erhöhte Abschreibung für GWG beschlossen (Bundesrat)
Der Bundesrat hat am 02.06.2017 dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zugestimmt (BR-Drucks. 366/17 (Beschluss)). Damit wird u.a. ab 2018 die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 800 erhöht.
Die Regelung war im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens neu mit aufgenommen worden (vgl. u.a. BT-Drucks. 18/12128):
Erhöhung der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Sofortabschreibung soll von bisher 410 € auf 800 € angehoben werden, § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG-E. Zudem soll die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostensvon 150 € auf 250 € angehoben werden, § 6 Absatz 2a Satz 1 und Satz 4.
Die neuen Wertgrenzen sollen erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden sein, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, § 52 Abs. 12 Satz 3 und 5 EStG-E.Angewendet werden sollen die neuen Wertgrenzen auf nach dem angeschaffte Wirtschaftsgüter.
BFH: Zur stufenweisen Ermittlung der zumutbaren Belastung
Aktualisierung:
Das BMF schließt sich der Rechtsauffassung des BFH zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG an.
Quelle: BMF vom 01.06.2017
Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG; BFH-Urteil VI R 75/14 vom 19. Januar 2017
Abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. Januar 2017 - VI R 75/14 - entschieden, die Regelung des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei so zu verstehen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist (Az. VI R 75/14).
Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der in § 33 Absatz 3 Satz 1 EStG in drei Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt. Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt.
Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann diese Berechnung auf der Grundlage des BFH-Urteils zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen - und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer - führen.
Die geänderte Berechnungsweise soll möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden. Sollte die geänderte Berechnungsweise im Einzelfall noch nicht berücksichtigt worden sein, empfiehlt sich ggf. das Einlegen eines Einspruchs.
BFH: Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige
Individueller Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, also einen Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, können grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen bis 1.250 € abgezogen werden.
FG Düsseldorf: Kosten für die notwendige Einrichtung einer Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
FG Hamburg: Zur ersten Tätigkeitsstätte eines Piloten
FG Nürnberg: Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers
Entscheidungen des FG Nürnberg zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei einem Arbeitnehmer:
Der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird über die Entfernungspauschale geregelt. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 €. Erste Tätigkeits-stätte eines Arbeitnehmers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie entsprechende Absprachen und Weisungen bestimmt.
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