BFH: Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

Individueller Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, also einen Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, können grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen bis 1.250 € abgezogen werden.

Die Beschränkung auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Bundesfinanzhof ( Urt. v. 15.12.2016, VI R 53/12 sowie VI R 86/13hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen zu verstehen ist. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam und steht jedem ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen. Steht das Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum oder ist die Wohnung (bzw. das Arbeitszimmer) gemeinsam angemietet, werden die Kosten jedem Ehepartner/Lebenspartner grundsätzlich zur Hälfte zugeordnet.

(Quelle: DATEV Blitzlicht 05/2017)

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.